Statuten von Jungwacht Blauring Bischofszell

Hier findest du die Grundlagen für unseren Verein, unsere Statuten.

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1.    Name und Sitz

Unter dem Namen „Jungwacht Blauring Bischofszell“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Bischofszell.

 

2.    Zweck

1)    Jungwacht Blauring Bischofszell ist eine katholische Kinder- und Jugendorganisation. Der Verein bietet den Kindern und Jugendlichen in den Pfarreien einen Ort des Zusammenseins und begleitet sie in ihrer Entwicklung. Jungwacht Blauring Bischofszell bietet Kindern und Jugendlichen unabhängig ihrer sozialen, ethnischen oder religiösen Herkunft die Möglichkeit, Neues zu lernen und ihre Fähigkeiten zu entdecken.

2)    Die Arbeit von Jungwacht Blauring Bischofszell basiert auf einem partizipativ verfassten Leitbild und richtet sich nach den darin enthaltenen Grundsätzen, wie: zusammen sein, mitbestimmen, Glauben leben, kreativ sein und Natur erleben. Darüber hinaus prägen dem Leitbild zugehörige Haltungspapiere die Kinder- und Jugendaktivitäten von Jungwacht Blauring Bischofszell.
Als Teil verbandlicher Kinder- und Jugendarbeit werden die Angebote grösstenteils von Jugendlichen selber vorbereitet und geleitet. Dahinter steht eine interaktive Pädagogik, welche Kinder und Jugendliche in ihrer Selbständigkeit bestärkt sowie auf Entwicklung und Nachhaltigkeit ausgerichtet ist.

3)    Die Gruppen einer Pfarrei bilden zusammen eine Schar. Das Leben von Jungwacht Blauring spielt sich vorwiegend in diesen Kindergruppen mit Gleichaltrigen ab. Die Scharleitung und das restliche Leitungsteam planen und koordinieren das gemeinsame Scharleben, welches jährlich zahlreiche Aktivitäten beinhaltet.

 

3.    Mittel

1)    Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt Jungwacht Blauring Bischofszell über die Beiträge der Mitglieder, Zuschüsse von staatlichen, kirchlichen und privaten Stellen, Subventionen, Schenkungen, Vermächtnisse sowie über Erträge aller Art.

2)    Die Mitglieder sind einzig zur Bezahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge verpflichtet; darüberhinausgehende Verpflichtungen der Mitglieder dem Verein gegenüber bestehen nicht. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung oder Schuldendeckungspflicht der Mitglieder wird ausgeschlossen.

 

4.    Mitgliedschaft

Der Verein „Jungwacht Blauring Bischofszell“ ist Mitglied von Jungwacht Blauring Kanton Thurgau.

 

5.    Mitglieder

Mitglied von Jungwacht Blauring Bischofszell ist, wer den Zweck des Vereins (Zweckartikel) anerkennt und konform im Bestandsverzeichnis geführt wird. Das Mitgliedschaftsverhältnis einer natürlichen Person mit Jungwacht Blauring Bischofszell begründet gleichzeitig das Einzelmitgliedschaftsverhältnis mit Jungwacht Blauring Kanton Thurgau.

 

Jungwacht Blauring Bischofszell ist verpflichtet, die in den Statuten von Jungwacht Blauring Schweiz festgehaltenen Verpflichtungen, die er zu befolgen hat, auch auf seine Mitglieder zu übertragen.

6.    Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses

Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt oder Ausschliessung.

Zuständig für Ausschliessungen ist der Vorstand, der das Mitglied vor der Ausschliessungsentscheidung anzuhören hat. Das betroffene Mitglied kann gegen seine Ausschliessung binnen Monatsfrist an die Vereinsversammlung [ST1] .

 

7.    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

-       Die Versammlung der Mitglieder (Vereinsversammlung)

-       der Vorstand

-       das Leitungsteam

-       die Revisionsstelle

 

8.    Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung erfolgt durch eine Delegiertenversammlung und ist das oberste Vereinsorgan. Delegierte sind sämtliche Personen, welche im aktuellen Vereinsjahr auf der Leiterliste geführt werden. Die Ernennung der Delegierten der Vereinsversammlung erfolgt durch eine stille Wahl beim Eintritt ins Leitungsteam zu Beginn des Vereinsjahres und gilt für die Zeit bis zum Austritt aus dem Leitungsteam. Die Vereinsmitglieder (bzw. deren gesetzliche Vertreter) können gegen die Wahl der neuen Delegierten bis 4 Wochen nach dem Eintritt ins Leitungsteam z.H. des Vorstandes Einwände geltend machen. Werden Einwände erhoben, so erfolgt die Wahl durch die Vereinsmitglieder. Zur ordentlichen Wahl eines Delegierten ist das absolute Mehr erforderlich.

 

Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden einberufen und findet grundsätzlich im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres statt. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen.

 

Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Er hat diese auch einzuberufen, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Traktandums verlangt wird.

 

Der Delegiertenversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:

-       Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, welche der Vorstand der Vereinsversammlung zur Entscheidung unterbreitet

-       Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung

-       Wahl des Vorstandes

-       Wahl des Präsides (in Absprache mit der Pfarreileitung)

-       Wahl der Revisionsstelle

-       Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes

-       Beschlussfassung betreffend Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz)

-       Beschlussfassung betreffend Budget

-       Entlastung der Organe

-       Rekursinstanz bei Ausschliessungsentscheiden des Vorstands

-       Beschlussfassung über Statutenänderung oder Auflösung des Vereins

 

Ein Beschluss der Versammlung kommt mit einfachem Mehr zustande, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Hier werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Mit anderen Worten erfolgt der Beschluss mit der Mehrheit der (tatsächlich) abgegebenen Stimmen.

 

Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten sowie der Auflösung des Vereins benötigen einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das absolute Mehr ist erreicht, wenn von den an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten mehr als die Hälfte einem Beschluss zustimmt.

 

9.    Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammen und wird von der Vereinsversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen erfolgen nur im Fall der Unterschreitung der Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder und gelten dann für den Rest einer Amtsdauer.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit im Rahmen der üblichen Aufwendungen im Ehrenamt aus.

 

10. Das Leitungsteam

Das Leitungsteam setzt sich zusammen aus allen offiziellen Leiterinnen und Leitern der Schar sowie dem/der Präses. Das Leitungsteam plant und koordiniert das gemeinsame Scharleben. Das Leitungsteam bestimmt die Delegierten für die Kantonalkonferenz.

 

11. Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Person oder zwei Personen zusammen.

Die Revision richtet sich nach den Vorgaben des Vorstandes. Vorbehalten bleibt Art. 69b ZGB.

Die Revisionsstelle kann jederzeit Einsicht in die Bücher des Vereins nehmen und Stichproben in der Buchhaltung vornehmen.

Die Revisionsstelle wird jährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisionsstelle erstattet der Vereinsversammlung Bericht. Dieser ist auch dem Vorstand von Jungwacht Blauring Kanton Thurgau zur Kenntnis zu bringen.

 

12. Präses

Der/die Präses berät das Leitungsteam, begleitet die Schar. Als Präses unterstützt er/sie das Leitungsteam bei der Gestaltung von spirituellen Impulsen und der Frage nach dem religiösen Leben in Jungwacht Blauring.

Er/sie pflegt regelmässigen Kontakt mit der Pfarreileitung und der Kirchenpflege und vermittelt bei Bedarf zwischen Jungwacht Blauring, Pfarreileitung, Eltern und Behörden.

Die Amtsdauer des/der Präses beträgt, sofern nicht anders vereinbart, zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

 

 

 

 

13. Eltern

Im gegenseitigen Einverständnis etabliert das Leitungsteam bei Bedarf eine Form der Eltern-Mitarbeit. Diese kann entweder als Mitbestimmung (in Form eines Elternrates) oder als Mitarbeit (z.B. für konkrete Projekte wie Lager-Aufbau, Kuchentisch, Bastelmarkt) ausgestaltet werden.

Besteht ein Elternrat, so hat ihn der Vorstand vor wichtigen Entscheidungen anzuhören. Der Elternrat konstituiert sich selbst, wobei die Bestimmungen dieser Statuten sachgemäss anzuwenden sind. Das Leitungsteam hat die Kompetenz, den Elternrat aufzulösen oder zu sistieren. Im Konfliktfall sind die beteiligten Parteien verpflichtet, zuerst eine Lösung auf dem Wege der Mediation anzustreben.

 

14. Ehemaligen

Im gegenseitigen Einverständnis etabliert das Leitungsteam bei Bedarf eine Form der Ehemaligen-Mitarbeit. Diese kann entweder als Mitbestimmung (in Form eines Ehemaligenrates) oder als Mitarbeit (z.B. für konkrete Projekte wie Lager-Aufbau, Kuchentisch, Bastelmarkt) ausgestaltet werden.

Besteht ein Ehemaligenrat, so hat ihn der Vorstand vor wichtigen Entscheidungen anzuhören. Der Ehemaligenrat konstituiert sich selbst, wobei die Bestimmungen dieser Statuten sachgemäss anzuwenden sind. Das Leitungsteam hat die Kompetenz, den Ehemaligenrat aufzulösen oder zu sistieren. Im Konfliktfall sind die beteiligten Parteien verpflichtet, zuerst eine Lösung auf dem Wege der Mediation anzustreben.

 

15. Streiterledigung durch Mediation

Bezüglich sämtlicher Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Statuten ergeben, sind alle der Satzungshoheit des Verbandes unterstellten Personen verpflichtet, eine Lösung auf dem Wege der Mediation anzustreben. Das Mediationsverfahren inklusive dem Miteinbezug der DOK wird in einem separaten Reglement geregelt.

 

16. Schiedsgerichtsbarkeit

Streitigkeiten, welche nicht auf dem Wege der Mediation erledigt werden können, sind, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, einem ad hoc-Schiedsgericht zu unterbreiten. Ein solches Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach den für den Kanton Thurgau anwendbaren verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Zuständig ist das Amt der Gemeinde, wo die Schar ihren Sitz hat.

 

17. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

18. Auflösung des Vereins / Vereinigung

Löst sich Jungwacht Blauring Bischofszell zu Gunsten eines Nachfolgevereins auf oder vereinigt er sich mit einem anderen Verein, so geht das Vereinsvermögen auf diesen Zeitpunkt hin auf den Nachfolgeverein über.

Löst sich der Verein ohne Nachfolgeverein auf, so wird das Vermögen Jungwacht Blauring Kanton Thurgau zur getreuen Verwaltung übergeben. Jungwacht Blauring Kanton Thurgau hat es einem späteren Verein zu übermachen, welcher einen gleichgelagerten Zweck verfolgt.

 

19. Statuten / Genehmigung

Diese Statuten sind am 15.04.2016 von Jungwacht Blauring Kanton Thurgau genehmigt worden und entsprechen den Vorgaben der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz. Jede Statutenrevision bedarf der Genehmigung durch Jungwacht Blauring Kanton Thurgau. Diese Statuten sowie jede Statutenrevision treten mit Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft.

 

 

 

 

Bischofszell, 13. April 2016

Ort, Datum

 

 

 

 

Silvan Ammann                                       Mirjam Steinmann

Scharleiter/in                                           Präsides     

 

 

 

 

Timon Allmendinger                                Livia Rüegg

Kassier/in                                                 Aktuar/in

 


 

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